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   LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17   

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LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17 (https://dejure.org/2017,36695)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.2017 - 308 O 151/17 (https://dejure.org/2017,36695)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 308 O 151/17 (https://dejure.org/2017,36695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Loulou

    § 15 Abs 2 S 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei Verlinkung auf eine rechtswidrig sich im Internet befindliche Quelle durch den Betreiber einer Produktsuchmaschine

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 Abs. 1 RiLi 2001/29/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 97
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Ein neues Publikum ist eines, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson ua; GRUR 2014, 1196 - BestWater International; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media).

    Schließlich ist es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 38 - GS Media mit Verweis auf EuGH, GRUR 2012, 156 - Football Association Premier League u. Murphy; GRUR 2012, 593 - SCF; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - Phonographic Performance [Ireland]).

    Nur dann wird mit der Verlinkung ein Publikum erreicht, an das der Urheber nicht gedacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 41 ff. - GS Media).

    Jedoch wird mangels eines neuen Publikums keine "öffentliche" Wiedergabe vorliegen, wenn die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 52 - GS Media).

    Ferner kann der Inhalt einer Website, zu der ein Hyperlink Zugang gibt, nach der Platzierung des Links unter Aufnahme geschützter Werke geändert werden, ohne dass sich derjenige, der den Link geschaffen hat, dessen notwendig bewusst sein muss (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 ff. - GS Media).

    Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29 dar (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media).

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Ebenso muss berücksichtigt werden, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten auf Grund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (vgl. zum deutschen Recht BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 ff.; GRUR 2015, 485 Rn. 48 ff. - Kinderhochstühle im Internet III).

    In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst und kann sich demzufolge nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2000/31/EG und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 u. 116 - L'Oreal/eBay; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 56 - Kinderhochstühle im Internet).

    Zwar kann bereits die Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten auf der Plattform führen, zu einer gesteigerten Überwachungspflicht führen (vgl. zum Markenrecht BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 56 -Kinderhochstühle im Internet).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich fremde Inhalte zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 24, 27 - marions-kochbuch.de; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1093 Rn. 19 - Focus Online).

    Ob ein Zu-eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 - marions-kochbuch.de; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 - RSS-Feeds).

    Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 25f. - marions-kochbuch.de; BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 - Coaching Newsletter; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 - RSS-Feeds; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in Ohly/Sosnitza, § 8 Rn. 115 a).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson/Retriever Sverige).

    Ein neues Publikum ist eines, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson ua; GRUR 2014, 1196 - BestWater International; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media).

    Es kann offen bleiben, ob nach dem Unionsrechts eine urheberrechtliche Haftung nach den Grundsätzen des Zu-eigen-Machens überhaupt in Betracht kommt (ablehnend EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 29 f. - Svensson; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" stellt danach kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 9 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II).

    Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen (BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II).

    Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn die Verlinkung im Wege einer einbindenden Verlinkung ("Framing" oder "Hot-Link") erfolgt (BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 29, 34 - Die Realität II).

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Andererseits kann ein Link auch dann zu eigen gemacht worden sein, wenn er wesentlicher Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 534 Rn. 20 - ueber18.de; GRUR 2016, 209 Rn. 18 - Haftung für Hyperlinks).

    Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. GRUR 2016, 209 Rn. 18 - Haftung für Hyperlinks; GRUR 2015, 1129 Rn. 25; GRUR 2009, 1093 Rn. 19 = NJW-RR 2009, 1413 - Focus Online; Köhler in Köhler/Bornkamm, § 8 Rn. 2.27).

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Ob ein Zu-eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 23 - marions-kochbuch.de; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 - RSS-Feeds).

    Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu eigen gemacht hat, spricht, dass der Anbieter die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 25f. - marions-kochbuch.de; BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; GRUR 2012, 74 Rn. 15, 38 - Coaching Newsletter; BGH, GRUR 2012, 751 Rn. 11 - RSS-Feeds; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 2.27; Ohly in Ohly/Sosnitza, § 8 Rn. 115 a).

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich fremde Inhalte zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 24, 27 - marions-kochbuch.de; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1093 Rn. 19 - Focus Online).

    Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. GRUR 2016, 209 Rn. 18 - Haftung für Hyperlinks; GRUR 2015, 1129 Rn. 25; GRUR 2009, 1093 Rn. 19 = NJW-RR 2009, 1413 - Focus Online; Köhler in Köhler/Bornkamm, § 8 Rn. 2.27).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Allein die Zahl der vollständig automatisiert eingebundenen Angebote widerlegt die in der Rechtsprechung des EuGH zum Ausdruck gekommene, dem Vermutungstatbestand zugrunde liegende Annahme, dass ein mit Gewinnerzielung agierender Linksetzer in jedem Fall über die Ressourcen zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des verlinkten Angebots verfügt und von ihm daher auch eine Überprüfung erwartet werden kann (ähnlich streng schon die mit der Figur der "aktiven Rolle" eines Plattformbetreibers verbundene Vermutung für die Kenntnis eines beanstandeten Angebots und damit auch für die Kenntnis von dessen Rechtswidrigkeit, vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 Rn- 116 - L'Oreal/eBay).

    In diesem Fall wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst und kann sich demzufolge nicht auf das Haftungsprivileg des Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2000/31/EG und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 u. 116 - L'Oreal/eBay; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 56 - Kinderhochstühle im Internet).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17
    Ein neues Publikum ist eines, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (EuGH, GRUR 2014, 360 - Svensson ua; GRUR 2014, 1196 - BestWater International; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media).

    Es kann offen bleiben, ob nach dem Unionsrechts eine urheberrechtliche Haftung nach den Grundsätzen des Zu-eigen-Machens überhaupt in Betracht kommt (ablehnend EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 29 f. - Svensson; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15

    Stichting Brein

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

  • BGH, 19.01.2017 - I ZR 242/15

    East Side Gallery - Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 102/05

    "über18.de" kein hinreichendes AVS

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

  • LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16

    Architekturfotos - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

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